Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ziffer 1 Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag

Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
 
Beendigung der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 19 FahrIG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen. Eignungsmängel des FahrschülersStellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
 
Ziffer 2 Entgelte, Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekanntgegebenen zu entsprechen.
 
Ziffer 3 Grundbetrag und Leistungen

a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.

Entgelt für Fahrstunden und Leistungen

b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts. Absage der Fahrstunden/BenachtigungsfristKann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Viertel des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden. Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen.

c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
 
Ziffer 4 Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungsund Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig. Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Forsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung

Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
 
Ziffer 5 Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden:

Wenn der Fahrschüler

a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
Schriftform der Kündigung

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

Ziffer 6 Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu

a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschrieben theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;
e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist.
Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten
Ziffer 7 Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

Wartezeiten bei Verspätung

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).

Ausfallentschädigung

Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Ziffer 8 Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluß von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung

Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Ziffer 9 Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des Anschauungsmaterials verpflichtet.
Ziffer 10 Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgung und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung

Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
Ziffer 11 Abschluss der Ausbildung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeugs besitzt (§16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§6 FahrschAusbO).

Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter Gebühren verpflichtet.
Ziffer 12 EU-Weiterbildung

gem. § 5 BKrFQG i.V.m. § 4 BKrFQVWeiterbildung / SeminareDie EU-BKF-Weiterbildungen gem. § 5 Berufskraftfahrer-Qualifiaktionsgesetz i.V.m. § 4 Berufskraftfahrer-Qualifikationsverordnung erfolgen unter Beachtung der jeweiligen Gesetze in der zur Zeit geltenden Fassunge und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Unterricht

Für die Weiterbildungen unter Ziffer 12 werden die Unterrichtszeiten aufgrund des Ausbildungsplans von der SKM FahrschulAkademie GmbH im Vorraus festgelegt. Änderungen hält sich die SKM FahrschulAkademie GmbH vor. Versäumte Unterrichtsstunden können grundsätzlich nicht nachgeholt werden. Der/Die Teilnehmer/in ist nach den Vorschriften des Berufskraftfahrerqualifikaitonsgesetzes verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen. Der/die Teilnehmer/in hat den Anweisungen des verantwortlichen Leiters sowie der Lehrkraft Folge zu leisten und alles zu unterlassen, was den geregelten Unterrichtsablauf stören könnte. Verstöße gegen die Anweisungen berechtigen die SKM FahrschulAkademie GmbH, den/die Teilnehmer/in vom weiteren Besuch des Lehrgangs auszuschließen. In diesem Fall steht ihm/ihr keine Rückerstattung der Lehrgangsgebühr zu. Es verbleibt die Verpflichtung der Zahlung noch evtl. offener Beträge. In der Lehrgangsgebühr sind keine Gebühren für Unterkunft, Verpflegung und Prüfungen enthalten. Rücktritt / VertragsbeendigungEin Rücktritt hat in Schriftform zu erfolgen, die elektronische Form ist ausgeschlossen. Ein Rücktritt einer Anmeldung ist bis zu 7 Tagen vor Seminarbeginn kostenfrei. Bei Vertragsrücktritt innerhalb von 7 Tagen vor Seminarbeginn sind 50 % der Lehrgangsgebühren zu erstatten. Tritt der/die Teilnehmer/in den Lehrgang ohne schriftliche Rücktrittserklärung nicht an, so sind die vollen Lehrgangsgebühren zur Zahlung fällig. Die FahrschulAkademie GmbH behält sich vor, Seminare bei einer Belegung von weniger als 10 Teilnehmer/innen abzusagen. Bereits bezahlte Gebühren werden zurückerstattet. Wenn ein neuer Terminvorschlag unterbreitet wird, besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme. Scheidet der/die Teilnehmer/in während des Seminars aus, erfolgt keine Rückerstattung der Gebühren, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen, das die Unmöglichkeit der Kursfortsetzung bestätigt.
Allgemeines

Das Vervielfältigen und/oder Kopieren jeglicher Seminarunterlagen inkl. der Trainingssoftware ist nicht gestattet, der/die Teilnehmer/in haftet für Schäden aus Zuwiderhandlungen. Die SKM FahrschulAkademie GmbH haftet nicht für Sachschäden aus Unfällen in ihren Räumen, sowie Diebstahl oder Verlust von Gegenständen.
Zahlungsbedingungen / Aufrechnungsverbot

Der/Die Teilnehmer/in bzw. die Firma hat die Gebühr der Lehrveranstaltung nach Erhalt der Rechnungin jedem Fall vor Beginn des Lehrgangs zu überweisen. Jede andere Zahlungsweise bedarf der schriftlichen Bestätigung durch die SKM FahrschulAkademie GmbH und ist vor Lehrgangsbeginn abzustimmen. Die Überweisungsbestätigung ist vor Beginn des Seminars vorzulegen. Bei individuell vereinbarten Seminaren erfolgt die Rechnungsstellung nach Seminarende durch die SKM FahrschulAkademie GmbH. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Ab diesem Zeitpunkt sind rückständige Rechnungsbeträge mit 5 %punkte über dem Basiszinssatz gem. §§ 247, 288 BGB zu verzinsen. Der Auftraggeber kann mit Gegenforderungen gegen die SKM FahrschulAkademie GmbH nur aufrechnen, wenn diese von der SKM FahrschulAkademie GmbH nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt werden.
 
Ziffer 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der jeweilige Lehrgangsort.
Gerichtsstand ist soweit gesetzlich zulässig, Landshut.
 

Stand: 01.10.2014 (AGB als PDF)